Leihbedingungen Raiffeisen Gelb-Transporter

§ 1 Überlassung und Verwendung

1.1 Der Verleiher ist Halter des Kraftfahrzeugs

Marke: Ford Transit (Klein-LKW) Kastenwagen 2.0
Typ: EcoBlue L2H2 310 Trend 96 kw, Diesel 5-Türer
amtliches Kennzeichen: RO-700 DX.

1.2 Der Verleiher stellt dem Entleiher das vorbezeichnete Fahrzeug zum vereinbarten Zeitraum leihweise zur Verfügung. Für die vereinbarte Leihdauer überlässt der Verleiher dem Entleiher gleichzeitig:

  • Betriebsanleitung

  • Zulassungsschein

  • Fahrzeugschlüssel

  • Warndreieck

  • Verbandskasten

  • 3 Stück Warnwesten

  • 1 großer Besen

  • 1 Kehrgarnitur Kunststoff

  • 1 Eiskratzer

  • Bindegurte für Möbeltransport

1.3 Das Fahrzeug darf nicht zur Nutzung an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht vermietet oder verkauft werden. Hiervon ausgenommen sind Dritte, denen die Nutzung durch den Verleiher in diesem Vertrag ausdrücklich erlaubt wird.

§ 2 Zahlungsbedingungen

Nach Vertragsabschluss ist der Rechnungsbetrag iHv. Euro 25,-- inkl. MwSt. pro Verleihtag sofort fällig.

Ab 300 Kilometer wird ein Zuschlag iHv. EUR 15,-- je angefangene 100 Kilometer pro Verleihdauer verrechnet.

Weiters ist bei Nichtzurverfügungstellung von Übersiedlungsfotos (per E-Mail an gelbtransporter@rbneufelden.at) ein Aufschlag iHv. EUR 15,-- pro Verleihdauer fällig.

Die Begleichung erfolgt mittels SEPA-Lastschrift-Mandat.

§ 3 Übergabe und Zustand des Fahrzeuges

3.1 Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt nach gültiger Reservierung des Entleihers; Unterfertigung des Leihvertrages, Unterfertigung des Zustandsprotokolls, Unterfertigung der Einverständniserkärung zur Veröffentlichung von Fotos sowie Vorlage des gültigen Führerscheins der Klasse B vereinbarungsgemäß am festgelegten Tag zur vereinbarten Uhrzeit am festgelegten Parkplatz in 4113 St. Martin im Mühlkreis durch einen Mitarbeiter der Raiffeisenbank Region Neufelden oder einem von diesem beauftragten Dritten.

Das Zustandsprotkoll wird von Verleiher und Entleiher bei der Fahrzeuginspektion unterzeichnet. Es wird der Zustand des Fahrzeuges, insbesondere im Hinblick auf Beschädigungen, die nicht in § 3.3 erfasst sind, der Kilometerstand, die Befüllung des Krafstofftankes (Diesel) und die Fahrzeugausstattung festgehalten.

 

3.2 Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank und in sauberem Zustand übergeben. Es ist betriebsbereit und befindet sich in verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist ausgestattet mit bzw. im Fahrzeug befinden sich:

  • Betriebsanleitung des Fahrzeuges

  • gültige Begutachtungsplakette (Pickerl)

  • elektronische Vignette für Österreich

  • 1 Fahrzeugschlüssel

  • Zulassungsschein

  • Warndreieck

  • Verbandskasten

  • 3 Stück Warnwesten

  • 1 großer Besen

  • 1 Kehrgarnitur Kunststoff

  • 1 Eiskratzer

  • Bindegurte für Möbeltransport

3.3 Das Fahrzeug weist keine Schäden auf.
Dokumentation entstandener Schäden erfolgt mittels Fotobeweis.

3.4 Der Leihvertrag wird für die im Leihvertrag genannte Befristung abgeschlossen.

§ 4 Beschränkungen der Nutzung

4.1 Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Entleiher gefahren werden. Es besteht keine Begrenzung der Kilometerzahl.

4.2 Dem Entleiher ist die Nutzung des Fahrzeuges ausschließlich in Österreich erlaubt.

4.3 Weiters darf das Fahrzeug nur für Übersiedlungszwecke verwendet werden. Nicht gestattet sind Baumaterialientransport, Entrümplungsfahrten oder die Nutzung als Partymobil.

4.4 Allfällige vom Entleiher transportierte Möbel sind so zu verwahren oder zu sichern, dass sie nicht verrutschen und weder Schäden an Personen noch am Fahrzeug anrichten können.

§ 5 Versicherung

Für das Fahrzeug besteht die folgende Versicherung:

KFZ-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 19 Mio.
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung des Entleihers in Höhe von EUR 400,--.

Der Verleiher erklärt, dass die Versicherungsbedingungen die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte erlauben.

§ 6 Fahrerlaubnis des Entleihers

6.1 Der Entleiher hat dem Verleiher seine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein der Klasse B) vorzulegen. Der Entleiher erklärt, dass derzeit kein rechtskräftiges Fahrverbot/Führerscheinentzug gegen ihn verhängt wurde und ihm auch keine Umstände bekannt sind, die die Verhängung eines Fahrverbotes/Führerscheinentzuges für die vereinbarte Leihdauer erwarten lassen.

6.2 Sollte gegen den Entleiher ein Fahrverbot/Führerscheinentzug während der Leihdauer verhängt werden, so verpflichtet er sich, das Fahrzeug nicht zu führen und dem Verleiher diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Pflichten des Entleihers

7.1 Der Entleiher verpflichtet sich, alle dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten im Hinblick auf das Verhalten im Straßenverkehr und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu übernehmen. Er verpflichtet sich ausdrücklich, keine Fahrten abseits befestigter Straße vorzunehmen und auch nicht an Autorennveranstaltungen teilzunehmen.

7.2 Der Entleiher verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln.
Er wurde mit der Bedienung des Fahrzeuges eingehend vertraut gemacht.

7.3 Der Verleiher verzichtet auf die Aufzeichnung von Angaben zur Fahrzeugbenutzung hinsichtlich Uhrzeit, Fahrstrecke und Fahrer durch den Entleiher.

7.4 Der Entleiher verpflichtet sich, den Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass kein unberechtigter Dritter in dessen Besitz gelangen kann.

7.5 Ab 300 Kilometer wird ein Zuschlag iHv. EUR 15,-- je angefangene 100 Kilometer pro Verleihdauer verrechnet.

7.6 Der Entleiher hat Fotos der Übersiedlungsfahrt (per E-Mail an: gelbtransporter@rbneufelden.at ) zur Verfügung zu stellen. Bei Nichtzurverfügungstellung wird ein Aufschlag iHv. EUR 15,00 pro Verleihdauer verrechnet.

§ 8 Unfallschäden

8.1 Tritt während der Leihdauer ein Unfall ein, so hat der Entleiher sämtliche einem Halter obligenden Pflichten zu wahren. Soweit möglich soll der Entleiher eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeiführen. Der Entleiher hat den Verleiher unverzüglich über den Unfall zu informieren und ihm einen Unfallbericht zu erstatten. Der Entleiher ist weiterhin verpflichtet, gegenüber dem Fahrzeugversicherer fristgemäß eine vollständige und wahrheitsgemäße Schadensmeldung vorzunehmen. Der Verleiher stellt dem Entleiher alle hierzu erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

8.2 Der Verleiher hat im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wirtschaftlich sinnvoll ist und diese ggf. Inanspruch zu nehmen.

8.3 Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher alle aus dem Unfall resultierenden Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, soweit diese nicht von Dritten oder dem Fahrzeugversicherer getragen werden. Hierzu zählt auch die ggf. anfallende Selbstbeteiligung des Verleihers für die Kaskoversicherung.

8.4 Sollte die Inanspruchnahme der Versicherung dazu führen, dass der Verleiher bei seiner Fahrzeugversicherung erhöhte Prämien zu bezahlen hat, so verpflichtet sich der Entleiher, diese Mehrkosten zu bezahlen. Der Verleiher hat dem Entleiher auf Nachfrage nachzuweisen, dass die Mehrkosten aufgrund des Unfalls angefallen sind. Als Nachweis genügt ein Schreiben der Versicherung.

§ 9 Pannenschäden

Der Entleiher hat den Verleiher über alle anfallenden notwendigen Reparaturarbeiten am Fahrzeug unverzüglich zu informieren. Der Entleiher hat vor Erteilung eines Reparaturauftrages an eine Werkstatt das schriftliche Einverständnis des Verleihers einzuholen.

Davon ausgenommen ist das Vorliegen eines dringenden Notfalls, der die vorherige Einholung einer Zustimmung unzumutbar macht. In solchen Fällen ist der Verleiher unverzüglich über die vorgenommen Reparaturarbeiten zu informieren.

§ 10 Ersatz von Reparaturkosten und verlorenen Gegenständen

10.1 Der Entleiher hat Reparaturkosten dann zu tragen, wenn diese aufgrund falscher Fahrzeugbedienung angefallen sind oder dadurch, dass der Entleiher das Fahrzeug übermäßig genutzt hat. Der Verleiher muss sich dabei allerdings die gegebenenfalls nach der Reparatur eingetretene Wertverbesserung anrechnen lassen.

10.2 Reparaturkosten, die nicht auf ein Fehlverhalten des Entleihers zurückzuführen sind, sondern auch bei Gebrauch durch den Halter aufgetreten wären, trägt der Verleiher in voller Höhe.

10.3 Der Verleiher ist ermächtigt Folgekosten (Bearbeitungsgebühr bei Schlüsselverlust; Kosten für Neuausstellung bei Verlust des Zulassungsscheines inkl. Stempelgebühren; Verwaltungsstrafen; Reinigungs- und Abschleppkosten) im Nachhinein per Rechnung einzufordern.

10.4 Stornierungen müssen dem Verleiher mindestens 24h vor dem Verleihdatum schriftlich (per Mail) mitgeteilt werden, ansonsten fallen Stornokosten in Höhe von Euro 25,-- brutto pro Verleihtag an.

§ 11 Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges

Der Entleiher übernimmt für die Verleihdauer die folgenden Betriebskosten:

Kraftstoff (Diesel)

§ 12 Beendigung des Vertrages

12.1 Der Leihvertrag wird für die im Leihvertrag genannte Befristung abgeschlossen. Zu dem im Leihvertrag genannten Zeitpunkt ist das Fahrzeug zurückzustellen.

12.2 Der Verleiher ist berechtigt, den Leihvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund sowie vorzeitig mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug in vertragswidriger Weise verwendet, sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden oder bei (unverschuldeter oder verschuldeter) Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges.

§ 13 Rückgabe des Fahrzeuges

13.1 Die Rückgabe des Fahrzeuges und des unter § 1.2 näher bezeichneten Zubehörs erfolgt am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit am festgelegten Parkplatz in St. Martin im Mühlkreis.

13.2 Das Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel ist in ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung allenfalls im Leihvertrag bereits genannter Mängel vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben.

13.3 Die Überprüfung des Fahrzeugzustandes inkl. Kilometerstand und Fahrzeugausstattung wird bei Übergabe im Zustandsprotokoll von einem Mitarbeiter der Raiffeisenbank Region Neufelden eGen festgehalten.

13.4 Der Verleiher ist berechtigt, dem Entleiher bei Rückstellung eines nicht vollgetankten Fahrzeuges, die Treibstoffkosten laut den jeweils im Leihvertrag ausgewiesenen Preisen pro Liter Treibstoff zu verrechnen.